Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 29.11.2012 - 8 Ca 947/12 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 29.11.2012 - 8 Ca 947/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.2013 - 5 Sa 167/13
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2014 - 3 Sa 552/13
Wirksamkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung
Der dagegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen - 8 Ca 947/12 - durch Urteil vom 29.11.2012 stattgegeben.Aufgrund der am 29.11.2012 verkündeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen (Az: 8 Ca 947/12) sind wir zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gehalten, dem nachzukommen.
Aufgrund der am 29.11.2012 verkündeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen (Az: 8 Ca 947/12) sind wir zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gehalten, dem nachzukommen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgrund der zuvor dargestellten Grundsätze unzumutbar gewesen wäre, bestehen nicht und lassen sich insbesondere nicht dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten im Arbeitsrechtsstreit 8 Ca 947/12 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen, der sodann vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 167/13) fortgesetzt und abgeschlossen wurde, entnehmen.
Hinzu kommt, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vom 29.11.2012 - 8 Ca 947/12 - nicht nur festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.05.2012, zugegangen am 31.05.2012, nicht zum Ablauf zum 31.03.2013 aufgelöst wird, sondern die Beklagte auch verurteilt hat, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.08.2013 - 5 Sa 167/13
Verhaltensbedingte Kündigung - personenbedingte Kündigung - vordienstliches …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.11.2012 - 8 Ca 947/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.11.2012 mit dem Az.: 8 Ca 947/12 wird abgeändert.